Über uns

Dr. Martin Frank und Hebamme Claudia Schweppe-Unruh

Fanajana ist ein gemeinnütziger Verein, der im Februar 2018 gegründet wurde.

Vorrangiges Ziel unseres Vereins ist die Verbesserung der Qualität der Betreuung und Behandlung schwangerer Frauen, Gebärender und ihrer Neugeborenen und damit auch die Erhöhung der Sicherheit der (werdenden) Mütter und ihrer Neugeborenen in unterprivilegierten Regionen der Welt. Des Weiteren liegen Schwerpunkte unserer Arbeit in der Hygienefortbildung und in der Familienplanung. Vorrangig soll sich unser Engagement zunächst auf Madagaskar, zu späterer Zeit ggf. auch auf andere, ähnlich unterprivilegierte Regionen der Welt beziehen.

Fanajana ist ein Wort aus der madagassischen Sprache und bedeutet so viel wie achtungsvoll oder auch respektvoll. Auf genau diese Weise möchten wir unsere Hilfe zur Selbsthilfe weitergeben.

Gründungsmitlieder

  • Claudia Schweppe-Unruh, Hebamme, 1. Vorsitzende
  • Dr. Martin Frank, Gynäkologe und Geburtshelfer, 2. Vorsitzender
  • Eckehard Schweppe, Richter, Kassenwart
  • Dr Anne Jankuhn-Janari, Gynäkologin und Geburtshelferin, Schriftführerin
  • Prof. Dr. Susanne Rau, Historikerin
  • Frank Beckmann, FA für Innere Medizin/Rettungsmedizin
  • Felicia Grau, Kindertheater

Fördermitglieder

  • Laura Kerkenhoff, Hebamme
  • Dr. Ingela Aurang, Gynäkologin
  • Sigrid Peek, Hebamme und Paartherapeutin
  • Edzard Siuts, Pastor i.R. und Paartherapeut
  • Detlef Menke
  • Yvonne Harzheim, Rechtsanwältin

Satzung

Präambel

Die Qualität des Gesundheitssystems eines Landes oder einer Region lässt sich ganz allgemein und am besten mit der sog. Müttersterblichkeit beschreiben. Müttersterblichkeit bedeutet: Tod einer jungen Frau (im gebärfähigen Alter) infolge ihrer Schwangerschaft, der Geburt oder im Wochenbett. Die Hauptgründe dieser Todesfälle sind postpartale Blutungen, Komplikationen infolge von Fehlgeburten, Schwangerschaftsabbrüchen, hypertensiven Schwangerschaftserkrankungen, wie z. B. Präeklampsien und Eklampsien, postpartale Infektionen und Geburtsstillstände.

Nach Schätzungen der WHO sterben auch heute noch weltweit täglich rund 830 Frauen infolge ihrer Schwangerschaft, bei der Geburt oder im Wochenbett (http://www.who.int/mediacentre/factsheets/fs348/en/, 01.01.2018). Das sind umgerechnet fast 35 Frauen pro Stunde. 99 % dieser Todesfälle ereignen sich in sog. Entwicklungsländern, zu denen u. a. auch Madagaskar zählt.

Vorrangiges und vereinbartes Ziel der Mission unseres Vereins ist die Verbesserung der Qualität der Betreuung und Behandlung schwangerer Frauen, Gebärender und ihrer Neugeborenen und damit auch die Erhöhung der Sicherheit der (werdenden) Mütter und ihrer Neugeborenen in unterprivilegierten Regionen der Welt. Des Weiteren liegen Schwerpunkte unserer Arbeit in der Hygienefortbildung und in der Familienplanung. Vorrangig soll sich unser Engagement zunächst auf Madagaskar (Kennzahlen zu Madagaskar u.a. unter: http://www.who.int/countries/mdg/en/), zu späterer Zeit ggf. auch auf andere, ähnlich unterprivilegierte Regionen der Welt beziehen.

Fanajana ist ein Wort aus der madagassischen Sprache und bedeutet so viel wie achtungsvoll oder auch respektvoll.

Es ist erklärtes Ziel des FANAJANA e.V., auf diese Art und Weise unsere Hilfe zur Selbsthilfe weiterzugeben.

§ 1 NAME, SITZ, EINTRAGUNG, GESCHÄFTSJAHR

1. Der Verein trägt den Namen FANAJANA – Maternal Health Projects.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung des Vereins lautet der Name FANAJANA – Maternal Health Projects e.V.

3. Er hat seinen Sitz in Hamburg.

4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 VEREINSZWECK/GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere im Hinblick auf Familienplanung und Geburtshilfe, zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit sowie zur Förderung der Bildung.

Der Verein führt Maßnahmen durch, welche der Verbesserung der Lebensbedingungen von Menschen in notleidenden Regionen der Erde, insbesondere (zunächst) in Madagaskar, dienen.

Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Förderung der vorgenannten Zwecke sowie die Durchführung von medizinischen Hilfseinsätzen und die dazu notwendige Logistik, die Organisation, Ausrüstung und die Rekrutierung und Vorbereitung von Freiwilligen, die

Finanzierung sowie Ausstattung mit medizinischer Ausrüstung, Geräten und Medikamenten von Krankenhäusern und Gesundheitszentren, Durchführung von Bildungsmaßnahmen einschließlich der dafür erforderlichen Logistik, Verbesserung der dörflichen Infrastruktur, Einwerbung von Mitteln für die Erfüllung der Vereinszwecke sowie Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit.

Die Weiterleitung von Mitteln an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus dem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. Rücklagen dürfen nur im Rahmen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts gebildet werden.

3. Alle Mitglieder des Vereins sowie der Vorstand sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann aber beschließen, dass die Mitglieder sowie der Vorstand für ihren Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhalten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Nachgewiesene Unkosten im Dienste des Vereinszwecks können nach vorheriger Anmeldung durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein, die an der Erfüllung des Vereinszwecks aktiv (aktives Mitglied) oder in sonstiger Weise (passives Mitglied) mitwirkt.

Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheiden die Mitglieder des Vereins durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Soweit die Aufnahme abgelehnt wird, ist der Beschluss schriftlich zu begründen und dem/der Antragsteller/in zuzustellen. Der/die abgelehnte Person kann innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich den Antrag stellen, dass über den Antrag in der nächsten Mitgliederversammlung nach seiner/ihrer persönlichen Anhörung neu entschieden wird.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. Ein Rückzahlungsanspruch des für das Jahr bereits gezahlten Mitgliedsbeitrages besteht nicht.

5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 4 MITGLIEDSBEITRÄGE

Über Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der Vorstand kann auf Antrag für einzelne Mitglieder einen reduzierten Mitgliedsbeitrag erheben.

§ 5 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 DER VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Der/die Schatzmeister/in ist zugleich Schriftführer/in des Vereins. Alle Genannten müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.

2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemäß § 26 BGB gemeinsam, darunter immer der/die Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreter/in.

Die Mitglieder des Vorstandes haften bei Ausübung ihrer Pflichten nicht bei leichter Fahrlässigkeit.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger unter den Mitgliedern von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern durch Kooptation berufen werden. Das Ersatzmitglied muss ordentliches Mitglied des Vereins sein.

5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht gesetzlich oder durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung; Einberufung der Mitgliederversammlung; Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und jährliche Berichterstattung über Durchführung und Ergebnis der ausgeführten Beschlüsse; Buchführung; Aufstellung über die Verwendung der Spenden, Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 7 SITZUNGEN UND BESCHLÜSSE

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden formlos einberufen werden. Einer Einberufung bedarf es nicht, wenn der Vorstand in beschlussfähiger Form regelmäßig zusammenkommt.

2. Eine Vertretung der Vorstandsmitglieder untereinander ist zulässig.

3. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

5. Soweit das Gesetz oder diese Satzung keine anderslautende Regelung vorsieht, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

6. Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter/in zu unterzeichnen.

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist jederzeit auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Wird dem Verlangen seitens des Vorstands nicht innerhalb von drei Wochen entsprochen, können die Mitglieder unter Mitteilung des Sachverhalts die Einberufung der Mitgliederversammlung nach Bevollmächtigung durch das Registergericht selbst bewirken.

3. Die Einberufung zu allen ordentlichen Mitgliederversammlungen durch den Vorstand erfolgt in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie rechtzeitig an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post-, Telefax- oder E-Mail Adresse abgesendet wurde.

4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie Entlastung des Vorstands

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

5. Zur Ausübung des Stimmrechts eines Mitgliedes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Dies muss dem Vorstand vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Die Mitgliederversammlung wird von einem von der Versammlung zu bestimmenden Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

6. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 9 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Beschlüsse der Mitglieder werden üblicherweise in Versammlungen gefasst.

2. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

3. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, kann seine Stimme abgeben und bis zu zwei Stimmrechtsbevollmächtigungen übernehmen. Eine Briefwahl und Beschlüsse mit Hilfe von elektronischen Medien wie „Internet Voting“ sind zulässig, nicht jedoch in Angelegenheiten, welche Änderungen dieser Satzung und die Auflösung des Vereins betreffen. Berücksichtigt werden nur diejenigen Stimmen, die bei der Mitgliederversammlung vorliegen. Sie sind der Anzahl der anwesenden Stimmen hinzuzurechnen.

4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

5. Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten. Es ist von der Versammlungsleitung zu unterschreiben.

§ 10 SATZUNGSÄNDERUNG

1. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND VERMÖGENSBINDUNG

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins jeweils zur Hälfte an die gemeinnützigen Vereine Ärzte für Madagaskar und Ärzte ohne Grenzen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 12 GÜLTIGKEIT DER SATZUNG

Diese Satzung ist in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 13.12.2020 beschlossen worden und ersetzt die am 06.01.2018 in Hamburg anlässlich der Gründung des Vereins beschlossene Satzung.